Seite 5 f., Abschnitt 4
4.1 Bemessungswerte und Schmutzwasserzufluss. Kleinkläranlagen sind nach dem Einwohnerwert (EW)3) zu bemessen. Der Einwohnerwert ergibt sich aus der Summe der Einwohnerzahl (EZ)3) und des Einwohnergleichwertes (EGW)3). Bei der Festlegung der Bemessun ...
Seite 6 ff., Abschnitt 5
5.1 Einbau. Bei der Wahl des Einbauortes ist darauf zu achten, dass die Anlage jederzeit zugänglich und die Schlammentnahme möglich ist. Der Abstand der Anlage von vorhandenen und geplanten Wassergewinnungsanlagen sowie von Gebäuden muss so groß sein ...
Seite 10 f., Abschnitt 6
6.1 Bemessung von Ein- und Mehrkammergruben. 6.1.1 Ein- oder Mehrkammer-Absetzgruben. Sie müssen je Einwohnerwert ein Nutzvolumen von 300 l, mindestens jedoch ein Gesamtnutzvolumen von 2 000 l haben. 6.1.2 Mehrkammer-Ausfaulgruben. Sie müssen je Einw ...
Seite 11 f., Abschnitt 7
7.1 Allgemeines. 7.1.1 Grundregeln. Anlagen zur Abwasservorbehandlung sind sachgemäß zu betreiben und regelmäßig zu warten. Die ordnungsgemäße Vorbehandlung häuslichen Schmutzwassers ist im Interesse des vorbeugenden Gewässerschutzes erforderlich ...