Seite 8, Abschnitt 5.1
Der Hersteller muss ausgewählte repräsentative Anfangsprüfungen zur Identifikation des Produkts oder Systems nach Tabelle 2 durchführen. Diese Prüfungen dürfen für die Bestätigung der Zusammensetzung des Produkts zu jeder Zeit verwendet werden. Die z ...
Seite 8 ff., Abschnitt 5.2
Der Hersteller muss Anfangsprüfungen der Gebrauchstauglichkeit für Instandsetzungsprodukte nach Tabelle 3 durchführen und das Produkt muss den Anforderungen entsprechen. Tabelle 3 — Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit für statisch und nicht st ...