Seite 6 ff., Abschnitt 4
4.1 Bohrausrüstung. Die Bohrausrüstung muss so beschaffen sein, dass ein sauberes Bohrloch hergestellt werden kann, damit die Sondierung in im Wesentlichen ungestörtem Boden durchgeführt wird. Die vor dem Versuch am Boden des Bohrlochs vorhandene Flä ...
Seite 8 f., Abschnitt 5
5.1 Geräteüberprüfung und Kalibrierung. Vor jeder Versuchsreihe muss das Probenentnahmegerät überprüft werden, um den ordnungsgemäßen Zustand (Abmessungen) sicherzustellen. Die Durchbiegung der Stangen muss einmal an jedem neuen Einsatzort und wenigs ...
Seite 9, Abschnitt 6
Die Versuchsergebnisse müssen als Schlagzahl N0 der Anpassungsrammung und als Rammwiderstand oder als Schlagzahl N der eigentlichen Versuchsrammung berichtet und ausgewe ...