Seite 5, Abschnitt 5
5.1 Anzeige von Betriebszuständen. 5.1.1 Die BMZ muss die folgenden Betriebszustände, wie in den Abschnitten 6 bis 10 angegeben, eindeutig anzeigen können: Betriebsbereitschaftszustand; Brandmeldezustand; Störungsmeldezustand; Abschaltzustand; Prüfz ...
Seite 6, Abschnitt 6
Jegliche Form von Systeminformation darf während der Betriebsbereitschaft angezeigt werd ...
Seite 6 f., Abschnitt 7
7.1 Empfang und Verarbeitung von Brandmeldungen. (siehe auch Anhang C). 7.1.1 Werden Meldungen empfangen, die nach jeglicher notwendiger Verarbeitung als Brandalarm erkannt werden, muss die BMZ in den Brandmeldezustand übergehen. 7.1.2 Die BMZ muss M ...
Seite 7 f., Abschnitt 8
8.1 Empfang und Verarbeitung von Störungsmeldungen. 8.1.1 Die BMZ muss in den Störungsmeldezustand übergehen, wenn Meldungen empfangen werden, die nach gegebenenfalls notwendiger Verarbeitung als Störung erkannt werden. 8.1.2 Die BMZ muss gleichzeiti ...
Seite 9 f., Abschnitt 9
9.1 Allgemeine Anforderungen. 9.1.1 Abschaltungen wie in 9.4 und 9.5 abgegeben, müssen alle zugehörigen verbindlichen Anzeigen und/ oder Weiterleitungen von Meldungen verhindern, nicht jedoch andere verbindliche Anzeigen und/oder Weiterleitungen. 9.1 ...
Seite 11 ff., Abschnitt 12
12.1 Allgemeine Anforderungen und Herstellererklärungen. Die BMZ muss entsprechend der angewandten Technik die Anforderungen an die Ausführung, wie im Abschnitt 12 angegeben, erfüllen. Die Erfüllung einiger Anforderungen kann durch Prüfungen bestätig ...